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FAQ zu dem Immatrikulationsverfahren an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung (HfÖV) für die externen Studiengänge Steuern und Recht (StuR) und Risiko-und Sicherheitsmanagement (RSM)

1. An wen kann ich mich wenden, wenn ich Fragen zum Immatrikulationsverfahren an der HfÖV habe?

Bei allen Fragen, die die Immatrikulation an der HfÖV betreffen, wenden Sie sich per E-Mail bitte an folgende Adresse: studierendensekretariat@hfoev.bremen.de

Telefonisch werden Ihnen diesbezügliche Rückfragen unter folgenden Rufnummern beantwortet:

Karolina Kotomski-Munderloh

Doventorscontrescarpe 172
Raum: C 201


Filiz Müller

Doventorscontrescarpe 172
Raum: C 201 a

2. An welcher Stelle finde ich die rechtlichen Vorgaben für die Immatrikulation an der HfÖV?

Die aktuelle Version der Immatrikulationsordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung finden Sie hier (pdf, 125.4 KB).

3. Wie hoch ist der Semesterbeitrag im Sommersemester 2026 und Wintersemester 2026/2027?

Der Semesterbeitrag für das Sommersemester 2026 beläuft sich auf insgesamt 284,80 €.

Der Semesterbeitrag für das Wintersemester 2026/2027 beläuft sich auf insgesamt 302,80 €.

Im Semesterbeitrag sind eine Verwaltungsgebühr, der AStA-Beitrag und der Preis für das Semester-Ticket enthalten. Zur Immatrikulation ist von den Studienbewerber:innen der Nachweis der Zahlung des Beitrags einzureichen.

Rechtzeitig vor Beginn eines neuen Semesters werden Sie von der HfÖV über die Höhe des aktuellen Semesterbeitrags informiert und aufgefordert, diesen zu überweisen. Bitte werden Sie vor dieser Aufforderung nicht tätig.

4. Was habe ich in Bezug auf die bestehende Krankenversicherungspflicht zu beachten?

  • Voraussetzung für die Immatrikulation an der HfÖV ist der Nachweis über die Erfüllung der Krankenversicherungspflicht oder der Befreiung von der Versicherungspflicht.
  • Ab dem 01.10.2022 wird die Versicherungsbestätigung digital von der Krankenkasse an die HfÖV übermittelt
  • hierbei kann ggfs. ein zeitlicher Verzug entstehen.
  • Auch ein Wechsel der Krankenkasse wird ab dem 01.10.2022 digital an die HfÖV übermittelt.
  • Der Zahlungsverzug über rückständige Krankenversicherungs-Beiträge, der eine Rückmeldesperre für das nächste Semester zur Folge hat, wird ab dem 01.10.2022 digital an die HfÖV übermittelt.
  • Ein nicht mehr bestehender Zahlungsverzug wird ebenfalls digital an die HfÖV übermittelt
  • die Rückmeldesperre wird dann entsprechend entfernt.
  • Bitte beachten Sie die Absendernummer der HfÖV für den automatisierten Datenaustausch im Studenten-Meldeverfahren, damit Ihre Versicherungsbestätigung an die korrekte Hochschule übermittelt wird. Die Absendernummer der HfÖV lautet: H0003816
  • Sollten Sie kein Mitglied einer gesetzlichen Versicherung sein, ist ein Nachweis über eine private Krankenversicherung oder über den Bezug der Freien Heilfürsorge nicht ausreichend
  • vielmehr benötigen Sie eine Bescheinigung einer gesetzlichen Krankenkasse über die Befreiung von der Versicherungspflicht.

5. Wann habe ich einen Nachweis über deutsche Sprachkenntnisse zu erbringen?

Bewerber:innen haben deutsche Sprachkenntnisse nachzuweisen, wenn sie ihre Hochschulzugangsberechtigung nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben.

6. Wie kann ich nachweisen, dass ich über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfüge?

Folgende Nachweise werden von der HfÖV in diesem Zusammenhang anerkannt:

  • Goethe-Zertifikat C2: Großes Deutsches Sprachdiplom (C2: GDS) des Goethe-Instituts,
  • Großes Deutsches Sprachdiplom (GDS), Kleines Deutsches Sprachdiplom (KDS) oder Zentrale Oberstufenprüfung (ZOP) des Goethe-Instituts,
  • Deutsches Sprachdiplom (Stufe II) der Kultusministerkonferenz,
  • Test Deutsch als Fremdsprache für ausländische Studienbewerber (TestDaF) Niveaustufe 4 (TestDaF 4),
  • Zentrale Mittelstufenprüfung (ZMP) mit einer Mindestnote 2,0,
  • Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerberinnen oder -bewerber (DSH) oder
  • Zeugnis der Prüfung zur Feststellung der Eignung ausländischer Studienbewerber für die Aufnahme eines Studiums an Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland (Feststellungsprüfung).

In begründeten Einzelfällen kann auf Antrag auch eine Befreiung von der Nachweispflicht erteilt werden, insbesondere wenn die Studienbewerber:innen offensichtlich über hinreichende Sprachkenntnisse verfügen. Die Befreiung von der Nachweispflicht kann mit der Auflage verbunden werden, durch den Besuch studienbegleitender Sprachlehrveranstaltungen die sprachliche Studierfähigkeit zu erweitern.