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Interne Meldestelle - Hinweisgeberschutzgesetz

Hinweise an interne Meldestellen geben (gültig seit dem 02. Juli 2023)

Hinweisgebende Personen leisten durch die Meldung von Rechtsverstößen und Missständen einen wichtigen Beitrag dazu, Fehlverhalten aufzudecken und negative Folgen dieses Fehlverhaltens vorzubeugen und abzustellen.
Die Freie Hansestadt Bremen hat daher für hinweisgebende Personen innerhalb der Verwaltung oder für Personen, die mit der Verwaltung in einem beruflichen Zusammenhang stehen, interne Meldestellen in allen senatorischen Behörden eingerichtet.

Grundlage ist das am 02. Juli 2023 in Kraft getretene Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (Hinweisgeberschutzgesetz). Das Gesetz beinhaltet verschiedene Regelungen für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen und soll diesen Rechtssicherheit geben.

Weitere Informationen können Sie dem Rundschreiben des Senators für Inneres und Sport zum Hinweisgeberschutzgesetz vom 06. Juni 2023 (pdf, 164.3 KB) entnehmen.

Mit Datum vom 31. Mai 2023 wurde die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, in nationales Recht umgesetzt. Das Gesetz beinhaltet verschiedene Regelungen für einen besseren Schutz hinweisgegebener Personen und soll diesen Rechtssicherheit geben.

An die internen Meldestellen können sich Beschäftigte aus der Verwaltung und Personen mit beruflichem Zusammenhang zur Verwaltung wenden, wenn sie Rechtsverstöße von Bediensteten der öffentlichen Verwaltung melden möchten. Geschützt sind unter anderem hinweisgebende Arbeitnehmende, Beamtinnen und Beamte, Praktikantinnen und Praktikanten; Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Lieferunternehmen sowie Personen, deren Arbeitsverhältnis noch nicht begonnen hat und sich in einem vorvertraglichen Stadium befindet oder das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist.

Wenn Sie Hinweise über Straftaten oder schwere Regelverstöße im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit haben, zum Beispiel über Bestechung oder Verstöße gegen Vergaberegelungen.

Der sachliche Anwendungsbereich umfasst zahlreiche Rechtsbereiche, dazu zählen:

Verstöße gegen EU, Bundes und Landesrecht, zum Beispiel:

  • Geldwäsche,
  • Umweltschutz und Energie,
  • öffentliches Auftragswesen oberhalb der EU-Schwellenwerte,
  • Öffentliche Gesundheit und Verbraucherschutz,
  • Verkehrs- und Gütersicherheit.

nationales Strafrecht (Korruption und finanzieller Betrug)
Verstöße gegen bestimmte ordnungsrechtliche Regelungen,

  • die bußgeldbewehrt sind und dem Schutz von Leben, Leib und Gesundheit oder
  • dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dienen und

Äußerungen von Beamtinnen und Beamten, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen.

Hinweisgebende Personen sollten sich vor der Abgabe einer Meldung bei der internen Meldestelle informieren, ob ihre Meldung in den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes fällt.
Hinweisgebende Personen sollten zudem beachten, dass privates Fehlverhalten, das in keinem Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit steht sowie bloße Mutmaßungen und Falschmeldungen nicht vom Hinweisgeberschutzgesetz umfasst sind. Es sollten ausschließlich Sachverhalte gemeldet werden, die nach bestem Wissen richtig und vollständig sind.

Meldungen können bei der zentralen internen Meldestelle des Senators für Inneres und Sport per E-Mail, Telefon, Brief oder auch in einem persönlichen Gespräch abgegeben werden.

Der Senator für Inneres und Sport
Stabsstelle S6 - ZIMS
E-Mail: zims@inneres.bremen.de
Telefon: +49 421 361 50597
Stresemannstraße 48
28207 Bremen

Die Angabe Ihres Namens und einer Kontaktmöglichkeit für etwaige Rückfragen wäre für die Bearbeitung hilfreich. Die Angaben werden vertraulich behandelt und die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

Die Angabe Ihres Namens und einer Kontaktmöglichkeit für etwaige Rückfragen wäre für die Bearbeitung hilfreich.

  • Beschreiben Sie den Sachverhalt mit eigenen Worten. Hilfreich kann es sein, sich an die folgenden W-Fragen zu orientieren: Wer? Wann? Wo? Was? Wie? Warum?.
  • Sofern Sie Kenntnisse von Beweisen und/oder Unterlagen zum Sachverhalt haben, sollten Sie diese der Meldung beifügen.
  • Nach Eingang der Meldung erhalten Sie innerhalb von sieben Werktagen eine Eingangsbestätigung.

Die interne Meldestelle prüft:

  • die Ressortzuständigkeit,
  • den persönliche und sachlichen Anwendungsbereich,
  • Stichhaltigkeit der Meldung,
  • ersucht die hinweisgebende Person gegebenenfalls um weitere Informationen.

Die interne Meldestelle ergreift angemessene Folgemaßnahmen. Sie erhalten innerhalb von drei Monaten nach Eingangsbestätigung eine Rückmeldung.

Das Hinweisgeberschutzgesetz enthält Regelungen und Vorgaben, die hinweisgebenden Personen einen besseren Schutz gewährleisten und insbesondere vor Repressalien und Vergeltungsmaßnahmen schützen sollen.

Hierunter fallen Benachteiligungen wie Suspendierung, Kündigung, Versagung einer Beförderung, Rufschädigung, Disziplinarmaßnahmen, Diskriminierung oder Mobbing.
Sofern hinweisgebende Personen finanzielle Schäden durch solche Repressalien erleiden, haben diese eine Recht auf Entschädigung.

Wir bitten hinweisgebende Personen ausschließlich Sachverhalte zu melden, die nach bestem Wissen richtig und vollständig sind. Sämtliche Angaben können negative Folgen für Kolleginnen und Kollegen und Dritte nach sich ziehen.

Als Arbeitnehmende und Beamtinnen und Beamte könnten hinweisgebenden Personen im Fall von böswilligen Falschmeldungen, bloßen Mutmaßungen und der Denunzierung von Kolleginnen und Kollegen au eigenen niedrigen Beweggründen arbeitsrechtliche beziehungsweise disziplinarrechtliche Maßnahmen drohen. Zudem können sich hinweisgebende Personen schadenersatzpflichtig machen, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen melden. Sofern die Meldung einen Straftatbestand erfüllt, können auch Geld- und Freiheitsstrafen die Folge sein.

Datenschutzhinweis

Information gemäß Artikel 13 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) für Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber

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