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  • 07. Mai 2026, Publikation "Pflichtverletzung durch Inkaufnahme vermeidbarer Steuerbelastungen"

07. Mai 2026, Publikation "Pflichtverletzung durch Inkaufnahme vermeidbarer Steuerbelastungen"

In den letzten Jahren haben Aktionspläne gegen sog. “aggressive Steuergestaltung” zunehmend die Legitimität von Steuervermeidungsstrategien hinterfragt. Steuerpflichtige und deren Vertreter sollen als “good corporate citizenships” das fiskalische Interesse gewissermaßen antizipieren und von allzu “aggressiver Steuervermeidung” absehen. Diese Akzentverschiebung darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass Steuern aus der Unternehmensperspektive nach wie vor Aufwand darstellen. Regelmäßig ist es die Pflicht der Unternehmensleitung, den Unternehmenswert zu steigern und hierzu betrieblichen Aufwand zu minimieren. Die Unternehmensleitung sieht sich den gegenläufigen Anforderungen gegenüber, die steuerlichen Verhältnisse nicht allzu offensiv zu gestalten, gleichzeitig aber vermeidbaren Steueraufwand zu reduzieren.

Die Minimierung der Steuerbelastung im Rahmen des rechtlich Zulässigen gehört grundsätzlich zu den Aufgaben ordnungsgemäßer Geschäftsführung und liegt im Interesse der Gesellschaft und ihrer Gesellschafter. Die Unternehmensleitung ist verpflichtet, rechtlich eindeutige Steuervorteile zu nutzen, soweit dies wirtschaftlich sinnvoll ist. Die Optimierungspflicht findet ihre Grenzen im Legalitätsprinzip. Steuerhinterziehung und andere Steuerstraftaten sind strikt untersagt. Auch die Grenzen zulässiger Steuergestaltung, insbesondere die Missbrauchsabwehrklausel des § 42 AO und spezielle Missbrauchsabwehrvorschriften, dürfen nicht überschritten werden. Die Einrichtung und Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Tax Compliance-Systems gehört zu den Sorgfaltspflichten der Unternehmensleitung. Ein solches System dient sowohl der Einhaltung steuerlicher Pflichten als auch der Minimierung von Steuerrisiken.

Bei rechtlich unsicheren Steuergestaltungen verfügt die Unternehmensleitung über einen Ermessensspielraum. Die Business Judgement Rule schützt solche Entscheidungen, die auf angemessener Information beruhen und bei denen vernünftigerweise angenommen werden durfte, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Die Unternehmensleitung muss die Chancen und Risiken einer Gestaltung sorgfältig abwägen und dabei auch reputatorische Aspekte berücksichtigen. Soweit keine anders gerichteten verlässlichen Informationen vorliegen, ist die Unternehmensleitung verpflichtet, das gesamte Spektrum steuerlicher Wahlmöglichkeiten zur Steuerlastreduzierung auszunutzen. Die jeweilige Nichtnutzung spricht für eine Pflichtverletzung. Der Verzicht auf steuerliche Wahlrechte und Gestaltungsmöglichkeiten ist rechtfertigungsbedürftig, die diesbezüglichen Gründe sollten dokumentiert werden.

Erschienen in: Klein, D. (2026) Heft 5 / 2026 der Fachzeitschrift „Der Steuerberater“ (S. 134 – 143), Deutscher Fachverlag, dfv-Mediengruppe